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   OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2020 - 10 A 1795/19   

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https://dejure.org/2020,7084
OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2020 - 10 A 1795/19 (https://dejure.org/2020,7084)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.03.2020 - 10 A 1795/19 (https://dejure.org/2020,7084)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. März 2020 - 10 A 1795/19 (https://dejure.org/2020,7084)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • VG Arnsberg - 4 K 6358/17
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2020 - 10 A 1795/19
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Saarland, 23.05.2016 - 2 A 5/16

    Beseitigungsanordnung für sog. Videowall

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2020 - 10 A 1795/19
    Soweit die Klägerin aus einem Urteil des OVG des Saarlandes vom 23. Mai 2016 im Verfahren 2 A 5/16 zitiert, wonach von einem durchschnittlichen Teilnehmer am motorisierten Straßenverkehr ohne weiteres erwartet werden könne, dass er sich von einem heute durchaus üblichen ständigen Motivwechsel in seinem Fahrverhalten und in seiner Konzentration nicht negativ beeinflussen lasse, ist diese Aussage, unabhängig davon, ob die weiteren Voraussetzungen für eine erfolgreiche Divergenzrüge in diesem Zusammenhang überhaupt vorliegen, im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO schon deshalb nicht von Belang, weil das OVG des Saarlandes nicht zu den in der Vorschrift genannten Gerichten gehört.
  • VG Düsseldorf, 06.09.2022 - 28 K 5546/21

    LED-Wechselwerbeanlage, Verkehrsgefährdung, Krankenhaus, Rettungseinsatzfahrten.

    vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. September 1992 - 11 A 149/91, juris; vom 17. April 2002 - 10 A 4188/01 -, juris und Urteil vom 28. August 2013 - 10 A 1150/12 -, juris, sowie Beschluss vom 27. März 2020 - 10 A 1795/19 -, juris Rn.

    vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. April 2002 - 10 A 4188/01 -, juris; vom 8. Juli 2013 - 10 A 662/12 -, juris, und vom 28. August 2013 - 10 A 1150/12 -, juris, sowie Beschluss vom 27. März 2020 - 10 A 1795/19 -, juris.

    Ob dies in gleicher Weise für LED-Wechselwerbeanlagen gilt, da, wie vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes angenommen, vgl. OVG Saarland, Urteil vom 23. Mai 2016 - 2 A 5/16 -, juris, und wohin auch der Einzelrichter neigt, automatische Motivwechsel heute bei Werbeanlagen im öffentlichen Straßenraum üblich sind und es von einem durchschnittlichen Teilnehmer am motorisierten Straßenverkehr zu erwarten ist, dass er sich von einem solchen Motivwechsel in seinem Fahrverhalten und in seiner Konzentration nicht negativ beeinflussen lasse, oder abweichend davon, wie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vertreten, bei Werbeanlangen mit Bildwechsel von einer qualitativ gesteigerten visuellen Ablenkung von Kraftfahrzeugführern auszugehen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, juris, da, auch wenn diese Bildwechsel nur eine kurze Zeit in Anspruch nehmen, der Grundsatz gilt, dass ein Betrachter auf bewegliche Anlagen empfindlicher reagiert als auf ruhende Objekte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, juris, und deshalb in jedem Einzelfall zu beurteilen ist, ob von der Wechselwerbeanlage eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung ausgeht, vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. April 2002 - 10 A 4188/01 -, juris, und Urteil vom 28. August 2013 - 10 A 1150/12 -, juris, sowie Beschluss vom 27. März 2020 - 10 A 1795/19 -, juris, kann offen gelassen werden, denn von der von der Klägerin begehrten LED-Wechselwerbeanlage geht, stellt man bei der Beurteilung des Einzelfalles maßgeblich auf die Fähigkeiten eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers und darauf ab, ob im zukünftigen Einwirkungsbereich der Werbeanlage sich die Verkehrssituation als derart schwierig einstufen lässt, dass sich die Anbringung der Werbeanlage bei wertender Prognose in einer erhöhten Häufigkeit von Verkehrsunfällen niederschlagen würde, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2013 - 10 A 1150/12 -, juris, nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme keine konkrete Straßenverkehrsgefährdung aus.

  • VG Ansbach, 20.05.2022 - AN 17 K 21.00931

    Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für digitale Werbeanlage

    Ob dies in der Regel auch für digitale Werbeanlagen gilt (bejahend: OVG Saarl, U.v. 23.5.2016 - 2 A 5/16 - juris Rn. 22 ff. - "nicht per se verkehrsgefährdend"; ablehnend: OVG RhPf, B.v. 27.3.2020 - 10 A 1795/19 - juris Rn. 6 ff. - wonach es keinen Grundsatz gebe, dass Werbeanlagen mit Bildwechsel nur ausnahmsweise zu einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung führen) ist umstritten.
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